Stirbt ein geliebter Mensch, ist das für die Familienmitglieder ein schwerer Schlag. Dennoch müssen sich die Angehörigen mit dem Nachlass beschäftigen. Der Erblasser kann diese Unternehmung durch die Erstellung eines Testaments erleichtern. Wie genau das geht, verrät dieser Artikel.
Die Vorbereitung für den Sterbefall
Testament ist nicht immer gleich Testament. In diesem Zusammenhang gibt es Testamente mit unterschiedlichen Folgen für die Erben. Es kommt zudem auf die inhaltlichen Bestimmungen bzw. Verfügungen an. Bevor es jedoch zur Errichtung eines Testaments kommt, muss dem noch lebenden Erblasser die Wichtigkeit eines Testaments ins Bewusstsein rücken.
Oftmals ist das Thema um Tod und Erbe nicht willkommen im gegenwärtigen Leben. Das ist verständlich. Erstellt der Erblasser dennoch frühzeitig ein Testament, erspart er seinen Familienangehörigen einen eventuell ausbrechenden Streit über das zu erbende Vermögen. Gleichzeitig nimmt er ihnen die Sorgen über eine u. U. nicht finanziell abgesicherte Zukunft. Ist das Vermögen verteilt, und wissen die Verwandten darüber Bescheid, kann das eine erhebliche Erleichterung bedeuten. Gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge.
In den meisten Fällen entscheiden sich die Vermögenden für das Berliner Testament. Der Versorgungsgedanke für den überlebenden Ehegatten steht hier im Vordergrund. Bei der Errichtung setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Vollerben ein, während vorhandene Kinder in dem Testament die Position von Schlusserben bekommen.
Das Berliner Testament enthält bestimmte Inhalte, die für die Ehepartner eine Bindungswirkung entfalten, und von der sie sich nicht ohne Weiteres lösen können. Darin unterscheidet sich das Berliner Testament von anderen Testamenten. Insbesondere das Thema zum Pflichtteil kann zu unerwarteten Problemen führen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Pflichtteilsanspruch vorzeitig ausgezahlt werden soll. Das vererbte Vermögen an den Ehegatten kann auf diese Weise geschmälert werden. Kinderlose Paare dagegen müssen sich darüber so gut wie keine Gedanken machen. Zusätzliche Nachteile können sich zudem auf steuerrechtlicher Ebene ergeben.
Der auf der Hand liegende Vorteil überzeugt jedoch die meisten Menschen, die ihr Vermögen vererben wollen. Ohne Erbauseinandersetzung geht nämlich das gesamte Vermögen auf den überlebenden Ehepartner über. Ohne Testament bestimmt sich die Höhe des zu vererbenden Vermögens nach dem Güterstand (Güterstand der Zugewinngemeinschaft) der Ehegatten zu Lebzeiten. Der überlebende Ehepartner erbt in diesem Fall nicht alles. Das übrige Vermögen wird auf die Angehörigen bzw. Verwandten des Erblassers nach gesetzlichen Regelungen aufgeteilt.
Neben dem Berliner Testament gibt es noch andere Alternativen im Erbrecht. Wenn es schnell gehen soll, bietet das Internet sogar Online-Testamente an. Der individuelle Zuschnitt erfolgt dann über das Ausfüllen eines Formulars. Eine fachmännische und persönliche Beratung erfolgt dadurch aber nicht. Vielmehr wird der Erblasser mit den juristischen Formulierungen allein gelassen.
Verbreitung hat immer noch das handgeschriebene oder das öffentliche bzw. notariell beurkundete Testament. Hierbei sind gewisse Formvorschriften einzuhalten. Davon ist die Wirksamkeit des Testaments abhängig. Elektronische erstellte Schriftstücke hingegen sind nicht wirksam. Zu den wichtigsten Formerfordernissen gehört die Testierfähigkeit, nach der jeder ein Testament errichten kann. Sogar Minderjährige dürfen das, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Im Falle der Wirksamkeit, kann ein Testament auch widerrufen, geändert oder ergänzt werden. Hierfür muss der Erblasser unmissverständliche Schritte gehen.
In Hinsicht auf die Testierfreiheit kann es Einschränkungen geben, die durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag erzeugt werden. Der Erbvertrag ist nämlich ein rechtsverbindliches Konstrukt und damit unausweichlich bindend. Die in dem Vertrag geregelten Bestimmungen können daher nicht – wie beim Testament – einfach einseitig widerrufen, geändert oder ergänzt werden. Sollen Änderungen vorgenommen werden, müssen alle am Vertrag beteiligten Personen zustimmen. Weil der Erbvertrag bindend ist und gleichzeitig die Testierfreiheit beschränken kann, macht er nur in wenigen Fällen Sinn.
Wer ein Testament verfassen möchte, muss wissen was in den Nachlass gehört bzw. was er überhaupt vererben kann. Von Hausrat, Schmuck und Bildern über Grundstücke und Wertpapiere bis hin zum digitalen Nachlass lässt sich fast alles vererben, es sei denn, es handelt sich um höchspersönliche Rechte wie beispielsweise Rentenbezüge, Unterhaltsrechte, Vereinsmitgliedschaften oder die Auszahlung einer Lebensversicherung an einen „Dritten“ unter bestimmten Voraussetzungen. Bei Unterhaltsverpflichtungen bestehen Ausnahmen nach dem bürgerlichen Gesetzbuch.
Ist dem Erblasser seine Vermögenslage klar, und weiß er was er vererben kann, muss es in dem Testament eine Vermögensaufstellung geben. Dazu kommt die Nennung der Personen, die bestimmte Vermögensbestandteile im Sterbefall erben sollen.
Verstirbt der Vererbende, müssen die Angehörigen davon Kenntnis erlangen. In der Regel geschieht das bereits durch eine dem Erblasser nahestehenden Person. Alsdann leitet das zuständige Standesamt die Information über den eingetretenen Todesfall eines Menschen an das Zentrale Testamentsregister weiter. Wurde eine Testamentserstellung in das dortige Register aufgenommen, bekommt das Nachlassgericht alle weiteren Informationen über die Verwahrung des Dokuments bzw. die Verwahrstelle. Dies ist der Ablauf, der beginnt, sobald der Sterbefall eintritt.
In Hinsicht auf die im Testament genannten Erben kann es aber sein, dass die Erben nichts von der Existenz eines schriftlich niedergelegten Willens des verstorbenen Familienangehörigen wissen. Die einzelnen Schritte über den Ablauf der anstehenden Testamentseröffnung werden ihnen in der Regel nicht bewusst sein.
Umso überraschender kann es für die Erben und die am Erbe beteiligten Personen sein, wenn plötzlich ein Brief vom zuständigen Gericht im Postkasten liegt. Der Rechtspfleger wird den Angehörigen eine Kopie des Inhalts des Testaments schicken, und spätestens dann weiß auch der entfernteste Verwandte – sollte er als erbende Person in Betracht gezogen worden sein – Bescheid.
In den meisten Fällen wählt das Nachlassgericht den Weg über den Postweg, um die erbenden Teile zu informieren. Das geht schneller und erspart einen gewissen Aufwand. Allerdings kann das örtliche Gericht bzw. die Nachlassabteilung entscheiden, den erbenden Verwandten eine Einladung zum Eröffnungstermin zu schicken. Diese Einladung ist aber nicht mit einer offiziellen Ladung gleichzusetzen, die eine Anwesenheit in Person verpflichtend macht. Den eingeladenen Personen steht es frei, zur Testamentseröffnung zu erscheinen oder dieser fern zu bleiben. Entscheidet sich eine Person dagegen, sendet das Gericht den Inhalt des Testaments nachträglich in Kopie zu.
Die Einladung zur Testamentseröffnung bekommen jedoch nur die Beteiligten, von denen das Gericht Kenntnis hat. Mögliche Erben, von denen das Gericht nichts weiß, bleiben unberücksichtigt. In diesem Zusammenhang trifft das Nachlassgericht keine Pflicht, von Amts wegen andere eventuell existierende Erben zu recherchieren. Es ist vielmehr Aufgabe des Erblassers alle für ihn in Betracht kommenden Erben im Testament schriftlich zu benennen.
Beim Eröffnungstermin bekommen die Erben das Dokument des Erblassers von einem Rechtspfleger vorgelesen, der zwar Anmerkungen machen, aber keine rechtlichen Urteile fällen darf.