Das Berliner Testament ist der Klassiker unter den Testamenten im deutschen Erbrecht. In diesem Fall setzen sich die Ehegatten oder Lebenspartner zu alleinigen Vollerben in Bezug auf ihr gesamtes Vermögen ein. Im Rahmen dieses Testaments können auch Kinder als Erben eingesetzt werden. In der Regel bestimmen die Eltern sie zu Schlusserben des länger lebenden Elternteils.
Neben der Möglichkeit, die gemeinsamen Kinder in dem Berliner Testament zu benennen, steht es den Ehegatten auch frei, eine dritte Person als Schlusserben zu bestimmen. In erster Linie kommt mit dem Berliner Testament der Versorgungsgedanke zum Ausdruck.
Das Berliner Testament umfasst
- die Rechtswahl: Die Eheleute wählen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht der Bundesrepublik Deutschland, welches auch dann gelten soll, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland aufgegeben wird.
- die persönlichen Verhältnisse: Dazu zählt das Datum der Eheschließung, die Benennung der aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder und die Art des Güterstandes.
- die Testierfreiheit: Gibt es frühere Verfügungen von Todes wegen, sollen diese in vollem Umfang aufgehoben werden und durch das Berliner Testament ersetzt werden. Die Errichtung des Berliner Testamentes kann durch eine ausdrückliche Erklärung auch nicht durch einen bestehenden Erbvertrag oder durch ein anderes bindendes Testament verhindert werden.
- den ersten Erbfall: Bestimmung der Erbeinsetzung. Hier geht es um die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten zu unbeschränkten Vollerben des Vermögens.
- die Pflichtteilsklausel: Abkömmlinge nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten werden von dem ersten und zweiten Erbfall einschließlich des gesamten Familienstamms von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn diese ihren Pflichtteil oder den Pflichtteilsergänzungsanspruch entgegen den Willen des überlebenden Elternteils bzw. Ehegatten vorzeitig geltend machen und erhalten.
- die Erbeinsetzung für den zweiten Erbfall: Gemeinsame Kinder bestimmen die Eheleute zu Schlusserben
- den Ort, das Datum, die handschriftliche Unterschrift von Ehemann und Ehefrau mit der Bekundung des letzten Willens des abgegebenen Testaments.
Fällt die Wahl für die Bestimmung der Erben auf das Berliner Testament, müssen sich die Eheleute oder Lebenspartner über die Bindungswirkung im Klaren sein. Ist der letzte Wille in diesem Testament erstmal geäußert und wirksam geworden, können sich die eingetragenen Lebenspartner nicht ohne Weiteres davon lösen. Weiterhin ergeben sich
- steuerrechtliche Nachteile
- und Nachteile in Hinsicht auf die Pflichtteilsansprüche der gemeinsamen Kinder
Das steuerrechtliche Problem ergibt sich aus dem Tod des Erstversterbenden, der seine Vermögensmasse dem anderen Teile vererbt hat. In diesem Fall vereinigen sich zwei Vermögensmassen: die Vermögensmasse aus dem ererbten Vermögen und die Vermögensmasse aus dem Vermögen des überlebenden Ehepartners. Steuerrechtliche Freibeträge der Kinder werden nicht berücksichtigt. Weil es erst durch den Tod des Zweitversterbenden zu einem erhöhten Erwerb der jeweiligen Vermögensmassen der Verstorbenen kommt, sind die Freibeträge der Kinder bei Eintritt des ersten Erbfalls leider verschenkt.
In Zusammenhang mit den Pflichtteilsansprüchen der Kinder kann der Versorgungsgedanke des Berliner Testaments in Gefahr geraten. Macht der Abkömmling den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem alleinigen Erben geltend, kann das ererbte Vermögen u. U. nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Die Geltendmachung eines gesetzlichen Pflichtteilsanspruches kommt für die Nachkommen des Erstversterbenden z. B. dann in Betracht, wenn sie für den Erbfall enterbt worden sind. Mit der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs können sie den überlebenden Ehegatten in Bedrängnis bringen.
Trotz der Nachteile sind die Vorteile, die das Berliner Testament bietet, nicht zu übersehen. Und gerade sie machen es so beliebt:
- finanzielle Absicherung des Ehegatten (sicherer Vorteil, wenn keine Kinder vorhanden)
- Familienbindung des Nachlasses
Zu dem Berliner Modell gibt es aber auch Alternativen, die nicht vergessen werden dürfen:
- Der Ehegatte fungiert als Vorerbe und die Kinder als Nacherben: die Trennungslösung. Auf diese Weise bleibt das Vermögen in der Familie.
- Der Ehegatte fungiert als Vermächtnisnehmer: die Vermächtnislösung. Der überlebende Ehegatte wird nicht Erbe, sondern durch einen Nießbrauch am Nachlass abgesichert.
Auch diese Alternativen gehen mit bestimmten Nachteilen einher. Je nach Wahl der Art des gewählten Testamentes, sind individuelle Abwägungen zu treffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es gemeinsame Kinder gibt, die erben oder nicht erben sollen.