Eine Kündigung, gleich, ob sie aus eigenem Antrieb oder durch den Arbeitgeber erfolgt, ist ein tief greifender Einschnitt mit jeweiligen Folgen für die andere Seite. Zahlreiche rechtliche Vorgaben sind dabei durch beide Seiten zu beachten.
Inhaltsverzeichnis
- Geschichte des Kündigungsschutzes
- Warum gibt es ein Kündigungsschutzgesetz?
- Formvorschriften für die Kündigung und Kündigungsschreiben
- Anwaltliche Vertretung durch Anwälte für Arbeitsrecht
- Die Kündigungsschutzklage
- Negative Folgen der Kündigung für die Sozialpartner
- Mögliche Kündigungsgründe für den Arbeitgeber
- Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer
- Sozialer Schutz des Arbeitnehmers im Kündigungsfalle
- Negative Folgen für den Arbeitgeber
Geschichte des Kündigungsschutzes
Im Rahmen der Einführung der sozialen Marktwirtschaft durch die Regierung Adenauer entstand 1951 das erste Kündigungsschutzgesetz. Die soziale Marktwirtschaft sollte das Prinzip der Freiheit auf dem Markt mit dem sozialen Ausgleich verbinden. Die Verwerfungen der Weimarer Republik und die Folgen der nationalsozialistischen Herrschaft haben die Gründer der Republik besonders sensibel für soziale Fragen gemacht. 1951 wurde das erste Kündigungsschutzgesetz verabschiedet. Der Kündigungsschutz galt für Betriebe ab fünf Beschäftigen. Diese Untergrenze wurde 1998 auf zehn Beschäftigte erhöht.
Warum gibt es ein Kündigungsschutzgesetz?
Der Arbeitgeber kann einen mit einem oder mehreren Arbeitnehmern geschlossenen Arbeitsvertrag beenden. Dies steht allerdings nicht in seiner alleinigen Entscheidung, sondern hängt von den Inhalten des Arbeitsvertrages ab und ist zudem durch gesetzliche Rahmenbedingungen geregelt. Die Kündigung nimmt dem gekündigten Arbeitnehmer zunächst die Existenzgrundlage. Diese schwerwiegende Folge wird durch das Arbeitslosengeld gemindert. Besonders für ältere Arbeitnehmer ist die Folge dennoch oftmals weitreichend, weil bestehende Verpflichtungen unter Umständen nicht mehr bedient werden können. Es kann schwerfallen, in höherem Alter ab etwa 50 Jahren wieder in Wohnortnähe einen angemessenen Job zu finden. Deshalb hat sich ein gesetzlich geregelter Kündigungsschutz entwickelt, der die Kündigung nur unter bestimmten Bedingungen möglich macht. Volkswirtschaftlich senkt der Kündigungsschutz die Schwankungen des Lohneinkommens und der Beschäftigung.
Mögliche Kündigungsgründe für den Arbeitgeber
Etwa 70 % aller Kündigungen werden vom Arbeitgeber ausgesprochen. Im Gesetz sind bestimmte Kündigungsgründe ausdrücklich zugelassen. In der Praxis führt das bei Kündigungen häufig zu Arbeitsgerichtsprozessen, in denen die Kündigung überprüft wird. Von den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsregeln darf auch im Arbeitsvertrag nicht abgewichen werden. Der Kündigungsschutz ist in Deutschland gut ausgebaut. Nach einer Untersuchung der OECD aus dem Jahre 2004 liegt Deutschland hier im oberen Feld (Platz 23) der 28 Vergleichsländer. Nur Schweden, die Niederlande, Tschechien, Slowakei und Portugal haben noch strengere Kündigungsschutzregeln. Wie das deutsche Beispiel zeigt, ist ein gut ausgebauter Kündigungsschutz kein Hindernis für eine positive wirtschaftliche Entwicklung. Allerdings muss hier politisch optimiert werden, denn ein zu rigidem Kündigungsschutz führt dazu, dass besonders kleinere Betriebe die Einstellung von Arbeitslosen vermeiden, weil ihnen das Risiko wegen mangelnder Kündbarkeit zu hoch wird. Mögliche Kündigungsgründe sind im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes:
- Personenbedingte Gründe wie dauernde Krankheit oder fortgesetzt mangelnde Qualifikation
- Verhaltensbedingte Gründe: Aggressivität, Straffälligkeit oder mangelnde Kooperationsfähigkeit
- Betriebsbedingte Gründe wie zum Beispiel Wegfall des Arbeitsplatzes aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen. In diesem Falle muss meist eine Abfindung gezahlt werden.
Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer
Da die Folgen einer Kündigung durch den Arbeitnehmer für die andere Seite, den Betrieb, in der Regel nicht so schwerwiegend ist wie im umgekehrten Fall, gibt es für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer nur wenige Regeln. Die Gründe für die Kündigung sind unerheblich. Der Grund muss dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Allerdings können im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag besondere Regelungen enthalten sein, was gerade bei Führungspersonal oftmals der Fall ist. Führungspersonal oder etwa Arbeitnehmer in der Entwicklung und Forschung erhalten sensible betriebliche Informationen. Der Arbeitgeber investiert erhebliche Summen in die Weiterbildung der Arbeitnehmer. Diese und ähnliche Gründe können im Falle der Kündigung durch den Arbeitnehmer zum Schaden für den Arbeitgeber führen. Übliche, in der Rechtsprechung bestätigte Regelungen in Arbeitsverträgen für die Kündigung durch den Arbeitnehmer sind zum Beispiel:
- Dem Arbeitnehmer darf vertraglich ein maximal zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot in der gleichen Branche auferlegt werden. Für diesen Zeitraum erhält der Arbeitnehmer dann eine Entschädigung. Das Verbot ist nur bei Zahlung einer solchen Karenzentschädigung wirksam
- Es kann die Verschwiegenheitspflicht für den Arbeitnehmer hinsichtlich betrieblicher Informationen vereinbart werden, die auch nach Beendigung des Vertrages fortbesteht.
Formvorschriften für die Kündigung und Kündigungsschreiben
Die Kündigung durch beide Seiten bedarf der Schriftform. Für den Erhalt des Kündigungsschreibens durch die Gegenseite muss eine Bestätigung vorliegen. Das Kündigungsschreiben muss persönlich unterschrieben sein. Verhaltensbedingte Kündigungen müssen vom Arbeitgeber besonders exakt, nachweisbar und gerichtsfest formuliert sein, jedoch erst vor Gericht begründet werden. Die Kündigung des Arbeitsvertrages muss verhältnismäßig sein, das heißt, es stand dem Arbeitgeber kein anderes geeignetes Mittel zu Verfügung, um Schaden vom Betrieb abzuwenden. Die Kündigungsfristen hängen vom Tarif- oder Arbeitsvertrag und der Dienstdauer ab. In der Probezeit gilt eine verkürzte zweiwöchige Kündigungsfrist.
Anwaltliche Vertretung durch Anwälte für Arbeitsrecht
Sowohl vor Gericht als auch bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist eine anwaltliche Vertretung also ein Anwalt für Arbeitsrecht, oftmals sinnvoll und immer möglich. Das Arbeitsrecht ist im Detail komplex, schnell sind Fehler gemacht. Zahlreiche Urteile haben gängige Rechtspraxis geschaffen. Allenfalls in Großbetrieben kann der Arbeitgeber hier den Überblick behalten und Fehler vermeiden. Deshalb werden in Kündigungsverfahren gerne Anwälte engagiert. Hierfür sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht gewählt werden. Auch Arbeitnehmer können Anwälte engagieren. Alternativ ist die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft möglich, die dann die Vertretung des Arbeitnehmers vor Gericht übernimmt.
Die Kündigungsschutzklage
Heute sind die Arbeitnehmer gegen Kündigungen unter bestimmten Umständen geschützt. Sehr viele Kündigungen durch Arbeitgeber führen dazu, dass die Arbeitnehmer die Kündigung formal oder inhaltlich vor Gericht angreifen. In seltenen Fällen wird erwartet, dass der Arbeitgeber infolge einer verlorenen Kündigungsschutzklage den gekündigten Arbeitnehmer wieder einstellt. Stärker ist meist die Erwartung, dass der Erfolg einer Kündigungsschutzklage zu Abfindungszahlungen, die im Vergleich vereinbart werden, führt. Daneben geht es im Verfahren auch darum, wer die Verfahrenskosten tragen muss. Der Arbeitnehmer kann sich durch eine geeignete Rechtsschutzversicherung vor Kosten infolge von Kündigungsschutzklagen schützen.
Negative Folgen der Kündigung für die Sozialpartner
Die Kündigung hat unterschiedliche negative Folgen für die Sozialpartner, die nur teilweise abgefedert werden. Dennoch ist die Wirkung für den einzelnen Arbeitnehmer gewichtiger als die Folge einer Kündigung für den Arbeitgeber, wird der Gekündigte doch oftmals in seiner Existenz bedroht.
Sozialer Schutz des Arbeitnehmers im Kündigungsfalle
Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, erhält er Arbeitslosengeld, wofür er vorher in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Vorausgesetzt wird, dass er mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Unter Umständen, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel aufgrund seines Verhaltens die Kündigung ausgelöst hat oder selbst gekündigt hat, wird er in der Regel eine Zeit lang für den Bezug der Versicherungsleistungen gesperrt. Eine weitere Voraussetzung für den Bezug ist, dass der Arbeitnehmer sich arbeitslos meldet und dem Arbeitsmarkt für eine Neueinstellung grundsätzlich zur Verfügung steht. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt vom vorigen Gehalt ab. Es liegt das Arbeitslosengeld bei nur 60 % des letzten Nettoentgeltes und führt damit im Ergebnis zu erheblichen finanziellen Einbußen. Gibt es Kinder, erhöht sich das Arbeitslosengeld auf 67 %. Die Dauer der Zahlung des Arbeitslosengeldes hängt von der vorigen Beschäftigungsdauer ab. Neue Sperrzeiten gibt es, wenn Fortbildungsmaßnahmen nicht angetreten oder vorgeschlagene zumutbare Beschäftigungsverhältnisse nicht angenommen werden.
Negative Folgen für den Arbeitgeber
Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer können für den Arbeitgeber negative Folgen eintreten, gegen die es keine Absicherung gibt. Allerdings wird die Kündigung durch den Arbeitnehmer letztlich durch den Arbeitgeber und die durch ihn zu verantwortende Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses mitbestimmt. Der Arbeitgeber prägt das Umfeld im Betrieb. In Zeiten des Fachkräftemangels, der heute in Deutschland weit verbreitet ist, können bei der Kündigung durch qualifizierte Mitarbeiter echte Probleme entstehen. Handelt es sich beim abgehenden Arbeitnehmer um eine Führungskraft, drohen Funktionsnachteile im Betrieb, Informations- und Wissensverluste und erhebliche Folgekosten.