Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer heute in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten, wenn diese Arbeitnehmer bereits seit mehr als sechs Monaten in dem Betrieb beschäftigt sind. Ein Schutz besteht vor ordnungsgemäßen Kündigungen, die fristgerecht und einseitig von einem der Vertragspartner des Arbeitsvertrages ausgesprochen werden. Eil- und Änderungskündigungen können nur im Einvernehmen ausgesprochen werden. Kein Schutz besteht gegenüber fristlosen Kündigungen, die vom Arbeitgeber im Falle von persönlichen Verfehlungen ausgesprochen wurden. Diese fristlosen Kündigungen können jedoch vor Gericht angefochten werden. Während der Probezeit darf ohne Begründung gekündigt werden. Für leitende Angestellte gibt es im Kündigungsschutzgesetz Sonderregelungen.

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Kündigung im Krankheitsfalle

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist auch im Krankheitsfall möglich. Die Kündigung wegen fortgesetzter Krankheit ist an besondere Voraussetzungen geknüpft. Für den betroffenen Arbeitnehmer ist es ratsam, anwaltlichen Rat oder die Unterstützung der Gewerkschaft einzuholen. Voraussetzung für die Kündigung bei Krankheit ist, dass drei Bedingungen erfüllt sind, die der Arbeitgeber im Streitfalle vor Gericht nachweisen muss: 1. Die Gesundheitsprognose muss negativ sein. Es muss zu erwarten sein, dass der krankheitsbedingte Zustand sich in der Zukunft fortsetzt. 2. Die Fehlzeiten des Arbeitnehmers müssen zu erheblichen betrieblichen Problemen führen. 3. Eine Interessensabwägung zwischen dem Beendigungsinteresse des Arbeitgebers und dem Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Das setzt voraus, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement für den erkrankten Arbeitnehmer probiert wurde, jedochversagt hat.

Sonderkündigungsschutz für bestimmte Gruppen

Bestimmte Gruppen sind besonders stark vor Kündigungen geschützt. Diese Regelungen versuchen, einerseits die Rechte beispielsweise der Betriebsräte zu wahren, andererseits eine zusätzliche soziale Komponente in den Kündigungsschutz einzubringen. Ist bei betriebsbedingten Kündigungen, bei denen nur Teile der Belegschaft gekündigt werden, eine Auswahl möglich, dann sollen sozial besonders gefährdete Gruppen möglichst von der Kündigung ausgenommen werden. Beispiele für solche besonderen Schutzregelungen sind:

  • Generell nicht gekündigt werden dürfen Schwangere, Personen in Elternzeit, Schwerbehinderte und Wehrdienstleistende
  • Der Arbeitgeber darf Betriebsräte, Jugend- und Auszubildendenvertreter, Wahlvorstände oder Kandidaten für die Wahl einer betrieblichen Interessenvertretung nur in Ausnahmefällen kündigen

Sonderregelungen bei Massenentlassungen

Ein besonderer Kündigungsschutz mit direktem staatlichen Eingriff besteht bei Massenentlassungen. Werden in größeren Betrieben mehr als eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern gleichzeitig gekündigt, muss die Kündigungsabsicht der Bundesagentur für Arbeit mit ausführlicher Begründung und Stellungnahme des Betriebsrates angezeigt werden. Es ist darzulegen, nach welchen Kriterien die zu Entlassenden ausgewählt oder Abfindungen festgelegt wurden. Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer müssen gemacht werden. Diese Anzeigepflicht tritt in folgenden Fällen ein, wenn die Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen ausgesprochen werden:

  • Betriebe zwischen 20 und 60 Arbeitnehmer: Ab fünf Kündigungen
  • Betriebe zwischen 60 und 500 Arbeitnehmer: Ab 10 % der Beschäftigten oder mehr als 25 Kündigungen
  • Betriebe ab 500 Arbeitnehmer: Ab 30 Kündigungen

Die Entlassungen werden in diesem Falle nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam. Die Entscheidung hierüber treffen bei Betrieben ab 50 Beschäftigen Ausschüsse, die von den Sozialpartnern besetzt sind. Die Agentur kann auch die Zulassung von Kurzarbeit zulassen, während der sie ein Kurzarbeitergeld auszahlt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Saisonbetriebe wie in der Gastronomie oder Bauwirtschaft.

Sonderregelungen im öffentlichen Dienst

Wer beim Staat beschäftigt ist, fährt grundsätzlich sicherer als andere Arbeitnehmer. Beamte können nur bei starkem Fehlverhalten oder wenn sie straffällig werden, entlassen werden. Dies ist direkt im Bundesbeamtengesetz geregelt. Dazu wird dann ein gesondertes Disziplinarverfahren durchgeführt. Betriebsbedingte und ordentliche Kündigungen im öffentlichen Dienst sind unüblich. Bei Arbeitnehmern über 40 Jahren mit einer Betriebszugehörigkeit von über 15 Jahren sind sie laut Tarifverträgen praktisch ausgeschlossen. Fällt ein Betriebsteil weg, wird der Arbeitnehmer auf eine andere Stelle versetzt. Die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen bleibt möglich, wird jedoch selten praktiziert.