Die Kündigungsschutzklage dient dazu, vor Gericht zu überprüfen, ob eine vorliegende Kündigung in der Sache gerechtfertigt und formgerecht ausgeführt war. ZIel des klagenden Arbeitnehmers ist die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Beim Bundesarbeitsgericht, also der höchsten Klageinstanz, wurde zuletzt eine jährliche Zunahme der Klagen um etwa 3 % verzeichnet. Zwar gilt für die Kündigungsschutzklage ein Beschleunigungsgebot, dennoch dauern die Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht etwa 7 Monate je Fall. Jährlich wurden zuletzt etwa 177.000 Kündigungsschutzklagen vor deutschen Arbeitsgerichten verhandelt.

Inhaltsverzeichnis

Zuständigkeiten für die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist eine Feststellungsklage. Das Gericht muss feststellen, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam ist oder nicht. Örtlich ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk sich der Betrieb des Arbeitnehmers, der die Klage erhebt, befindet. Die Arbeitsgerichte sind auch für zulässige Kündigungsschutzklagen des öffentlichen Dienstes zuständig. Nicht zuständig sind sie für die Entlassung von Beamten. In Betrieben mit weniger als 10 Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, Mitarbeiter können dort keine Kündigungsschutzklage erheben. Diese Regelung gilt seit 1998, wo der Gesetzgeber die bisherige Grenze von 5 Beschäftigten auf 10 Beschäftigen angehoben hat. Innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit gibt es die drei Instanzen Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht. Die Arbeitsgerichte wenden in ihren Verfahren die Zivilprozessordnung an. Das Arbeitsgericht kann Berufung beim Landesarbeitsgericht zulassen. Handelt es sich um allgemeine Entscheidungen von hoher Relevanz, kann das Arbeitsgericht eine Sprungrevision direkt zum Bundesarbeitsgericht zulassen.

Anrufung des Arbeitsgerichts

Wird ein Arbeitnehmer, aus welchen Gründen auch immer, gekündigt, kann er gegen diese Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung das Arbeitsgericht anrufen. Unter Umständen kann diese Frist verlängert werden. Hierbei kann der Arbeitnehmer Betriebsräte, Gewerkschaften und Anwälte um Unterstützung bitten. Von besonders hoher Bedeutung ist die Stellungnahme des Betriebsrates. Bei jeder Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden, sonst ist sie unwirksam. Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung, wird sie deshalb nicht unwirksam. Es gilt dann jedoch, dass bis zur abschließenden Entscheidung des Arbeitsgerichtes das Gehalt während des Verfahrens auch durch mehrere Instanzen weitergezahlt werden muss. Verliert der Arbeitnehmer am Schluss den Prozess, muss er das in dieser Zeit erhaltene Gehalt nicht zurückzahlen. Das Arbeitsgerichtsverfahren beginnt mit einem Gütetermin, bei dem das Gericht versucht, einen Vergleich zu erreichen. Kommt es zu keinem Vergleich, wird ein Kammertermin mit einem Richter und zwei Schöffen einberaumt.

Prüfung der Kündigungsschutzklage durch das Gericht

Das Gericht überprüft, ob die sozialen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes bei der Kündigung eingehalten wurden. Es prüft weiterhin, ob Gründe vorliegen, die die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam machen. Dazu können formale Mängel gehören, aber auch Verstöße gegen vertragliche, tarifliche oder in Vereinbarungen im Betrieb festgehaltene Kündigungsverbote. Handelt es sich um eine fristlose Kündigung, wird geprüft, ob dafür ein ausreichender Grund vorlag. Auch wird die Einhaltung von Formvorschriften überprüft. Maßgeblich für die Beurteilung der Sachverhalte sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Kündigung. Das Gericht kann Zeugen anhören. Möglich ist wie in anderen Verfahren die Beantragung von einstweiligen Verfügungen, um Rechtsnachteile zu vermeiden, die vor dem Urteil eintreten könnten. Hier geht es meist um Gehaltsansprüche, Urlaubsansprüche und um das vorläufige Verbot der Tätigkeit bei Konkurrenten. Über diese Anträge kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden

Abfindungen bei der Kündigung

Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung nicht wirksam, dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung jedoch nicht zuzumuten ist, wird das Gericht eine Abfindung festlegen. Die Höhe der Abfindung ist im Kündigungsschutz geregelt. Gab es während des gewonnenen Verfahrens keine Gehaltsfortzahlung, steht diese nun dem Arbeitnehmer nachträglich zu. Sie wird jedoch gemindert durch Bezüge vom Arbeitslosengeld oder sonstigen Verdienst des Arbeitnehmers in der Verfahrenszeit. Abfindung werden nur in Ausnahmefällen auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dies gilt, wenn ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist eine Aufhebung vereinbart wurde.