Die Prozesswelle zwischen der Lufthansa und der UFO (Unabhängige Flugbegleiter Organisation) ist derzeit am Stocken, jedoch keineswegs am Ende. Als nächstes steht eine Entscheidung im Kündigungsprozess des ehemaligen UFO-Chefs und Lufthansa Mitarbeiters Nicoley Baublies auf der Tagesordnung. Und zwar allem ansonsten signalisierten Einigungswillen zum Trotz.

Am 19. Februar soll der Prozess um die außerordentliche Kündigung des früheren UFO-Chefs Nicoley Baublies fortgesetzt werden. Vor dem Arbeitsgericht Frankfurt steht bereits eine Kammerentscheidung an, weil in einem ersten Gütetermin ein Vergleich nicht zustande gekommen war. Hierin liegt insofern Eskalationspotenzial, weil sich die Lufthansa sowie die UFO nach drei Streikwellen eigentlich wieder aneinander angenähert hatten. Ende Januar verständigte man sich noch darauf, eigentlich alles außergerichtlich lösen zu wollen.

Prozesshintergrund

Baublies hatte gegen seine außerordentliche Kündigung als Kabinenchef eine Kündigungsschutzklage eingelegt. Damit wollte er der Rechtswirksamkeit der Kündigung zuvor kommen. Denn diese wäre durch den später signalisierten Einigungswillen der Lufthansa auch nicht aufgehoben sondern tatsächlich rechtens gewesen. Eine Sprecherin der Lufthansa verweigerte hierzu jeden Kommentar. Zu Personalfragen wolle man sich nicht äußern. Pikant ist und bleibt das Ganze insofern, da juristische Belange fortan eigentlich außergerichtlich geregelt werden sollten. Ob und inwiefern die zuvor signalisierte Einigungsbereitschaft der beiden Parteien durch dieses Verfahren noch beeinträchtigt wird, bleibt abzuwarten.

Am 31. Januar hatten sich die zutiefst zerstrittenen Tarifparteien im Zuge von drei Streikwellen auf einen außergerichtlichen Prozess zur Lösung des Konflikts verständigt. Neue Tarife sollten in einer umfassenden Schlichtung besprochen werden, während eine Mediation Regeln für den künftigen Umgang miteinander bringen sollte. Dabei hieß es ausdrücklich, dass „materielle, juristische Themen beider Parteien und einzelner Funktionäre“ unter Leitung eines Arbeitsrichters in einem außergerichtlichen Güteverfahren gelöst werden sollten. Derzeit ist es jedoch unmöglich abzuschätzen, inwiefern der besagte Prozess nun diese Zusammenarbeit gefährdet. Mit etwas Glück ist es nur eine Formalität, die dem Betroffenen Rechtssicherheit geben soll – das große Ganze jedoch nicht mehr ins Wanken bringt.