Mit der Trennung entsteht eine erste Veränderung der unterhaltsrechtlichen Verhältnisse. Was vorher noch Gesamtverantwortung für die gemeinsame Haushaltsführung war, kann nach der vollzogenen Trennung in einen einseitigen Anspruch der wirtschaftlich schwächeren Seite münden. Die bedürftige Partei hat einen Anspruch auf einen angemessenen Unterhalt, wenn

  • eine rechtswirksame Ehe besteht
  • und das noch verheiratete Paar getrennt lebt im Sinne von § 1576 BGB.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann aber nach einer rechtskräftigen Scheidung nicht mehr nachträglich geltend gemacht werden. Dieser besteht nur bis die Trennungszeit mit der rechtskräftigen Scheidung ein Ende findet.

Von dem Trennungsunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt zu unterscheiden. Dieser kann nur gesondert eingefordert werden. In nicht wenigen Fällen muss der nacheheliche Unterhalt eingeklagt werden. Auch ist der Kindesunterhalt von dem Trennungsunterhalt abzugrenzen.

Wann aber gilt ein Ehegatte als bedürftig? Bedürftigkeit tritt dann ein, wenn ein Teil seinen Unterhaltsbedarf nicht oder nicht mehr mit den eigenen finanziellen Mitteln decken kann. Eine angemessene Versorgung ist nicht mehr möglich, auch wenn alles dafür erforderliche getan wird.

Hierin spiegelt sich die Beschränkung des Grundsatzes der Eigenverantwortung wider. Die Folge: Es besteht ein gewisser Freiraum hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit (= Der Bedürftige ist nach dem Gesetz dazu verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um sich selbst versorgen zu können).

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung für den nicht berufstätigen Ehegatten, ab Trennungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Erwerbsobliegenheit schlägt sich im ersten Trennungsjahr gerade nicht aus. Selbiger Freiraum gilt für Ehegatten, die bisher eine Teilzeittätigkeit ausgeübt haben. Sie sind nicht verpflichtet, im ersten Trennungsjahr Vollzeit zu arbeiten. Nach Ablauf eines Jahres aber wird die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit als zumutbar erachtet.

Liegt eine Arbeitstätigkeit vor, und reicht das Einkommen aus dieser Tätigkeit nicht aus, um den eigenen Bedarf zu decken, kann auch dann ein Anspruch auf Unterhaltszahlung geltend gemacht werden. In diesem Fall geht es um den sogenannten Aufstockungsunterhalt, der aber im Rahmen des nachehelichen Unterhalts eine Rolle spielt.

Oftmals versuchen Ehepartner den Anspruch auf Trennungsunterhalt in die Länge zu ziehen. Meistens kommen dann geschickt taktierende Anwälte zum Einsatz, um das zu erreichen.

Die Erwerbsobliegenheit sollte der bedürftige Ehepartner ernst nehmen. Wenn dieser trotz der Verpflichtung nicht arbeitet, ist die Kürzung seiner Unterhaltsansprüche die reguläre Folge. Dem nicht arbeitenden Ehegatten unterstellt der Gesetzgeber ein fiktives Einkommen, das auf seinen tatsächlichen Unterhaltsbedarf bedarfsdeckend angerechnet wird. Damit verringert sich dann auch die Höhe des zu zahlenden Unterhalts.

Der sofortigen Aufnahme einer Arbeit nach der Trennung stehen auch nichteheliche geborene Kinder entgegen. Sie sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Zumindest in den ersten drei Lebensjahren des Kindes besteht keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, muss die Höhe ermittelt werden. Das richtet sich nach dem Unterhaltsbedarf der Eheleute. Aber wo genau ist das Maß anzusetzen? Hierzu gibt das Gesetz Aufschluss: Nach § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB ist das Maß der ehelichen Lebensverhältnisse anzusetzen. Gemeint sind damit die

  • Lebensverhältnisse
  • Erwerbsverhältnisse
  • und Vermögensverhältnisse

der Ehegatten.

Konkret ist hierfür eine Feststellung der Einkünfte (= tatsächliches Einkommen) der jeweiligen Eheleute zum Zeitpunkt der Trennung. Sämtliche Faktoren, die den Lohn beeinflussen, gehören zum Einkommen:

  • Zuschläge
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Spesen
  • Trinkgelder etc.
  • Sachbezüge (Firmen bzw. Dienstwagen)
  • Einkünfte mit Lohnersatzfunktion (z. B. Krankengeld- oder Arbeitslosengeld)
  • Vermögenserträger
  • Einnahmen aus Verpachtung oder Vermietung
  • Steuererstattungen
  • etc.

In der Regel wird zur Ermittlung ein Durchschnittseinkommen gebildet. Geht es dabei um Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, bildet sich das Durchschnittseinkommen aus den letzten zwölf Kalendermonaten. Handelt es sich hingegen um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wird der Schnitt aus den letzten drei Kalenderjahren gebildet. Zwischenzeitliche Gehaltserhöhungen, ein Wechsel der Steuerklasse oder der Eintritt von Arbeitslosigkeit werden bei der Ermittlung berücksichtigt.