Das Testament im Erbrecht ist ein sinnvolles Instrument, um sich Gedanken über das Fortbestehen des Nachlasses Gedanken zu machen. Vor allem geht es um die dem Erblasser nahestehenden Menschen, die gut versorgt sein sollen. Dabei ist es nie zu früh, ein Testament zu verfassen. Gibt es in der Familie mehrere Kinder oder anderweitige Verwandtschaft, sollte die Aufteilung des Vermögens nicht auf die lange Bank geschoben werden. Ist nämlich kein Testament vorhanden, greift in der Regel die gesetzliche Erbfolge.
Die Folge: Die Familienangehörigen erben als Erbengemeinschaft zu unterschiedlichen Quoten. Das führt oft zu Streitigkeiten. Mit einer Nachlassplanung können eventuelle Unstimmigkeiten verhindert werden.
Es ist auch möglich, aufgrund des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft im Rahmen einer Ehe zu erben. Allerdings erbt der überlebende Ehegatte dann nicht das gesamte Vermögen. Die Höhe des Erbteils hängt zum einen vom Güterstand der Ehegatten zu Lebzeiten ab und zum anderen vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder. Gibt es keinen wirksamen Erbvertrag, und wurden auch sonst keine anderweitigen bindenden Verträge in Bezug auf den Nachlass geschlossen, gilt bei verheirateten Partnern der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das heißt:
- Sterbefall tritt kinderlos ein: der überlebende Ehepartner erbt drei Viertel des Vermögens. Das restliche Viertel erben entweder die Eltern (wenn sie noch leben) oder vorhandene Geschwister.
- Sterbefall tritt mit Kindern ein: Der Ehepartner erbt die Hälfte des Vermögens.
Wer die Art der Erbfolge individuell bestimmen möchte, wählt ein Testament. Hierzu gibt es unterschiedlich Testamentformen. Dabei kann die Wahl auf ein
- eigenhändiges bzw. privatschriftliches
- oder ein öffentliches bzw. notarielles Testament
fallen.
Das eigenhändige Testament enthält die letztwillige Verfügung mit der Hand geschrieben. Ausgeschlossen sind elektronische erstellte Schriftstücke mithilfe des Computers oder sonstige Schreibmaschinen, die eine handschriftliche Erstellung ausschließen. Zudem unterliegt das Testament zur Erlangung rechtlich relevanter Wirksamkeit bestimmten Formerfordernissen.
Fällt die Wahl auf ein öffentliches bzw. notarielles Testament, ist ein Besuch beim Notar in Person zwingend erforderlich. In der Regel erfolgt die Erklärung des letzten Willens in Form einer mündlichen Erklärung vor dem Notar. Dieser verschriftlicht die abgegebene Nachlasserklärung. Allerdings ist die mündliche Darlegung seit 2002 nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
Im Zeitalter der Digitalisierung stößt der willige Erblasser im Internet auch auf sogenannte „Online-Testamente“. Oft muss er dann erst ein Formular ausfüllen. Aus den darin enthaltenen Informationen wird mithilfe von Textbausteinen ein Mustertext generiert. Das soll individuell zugeschnitten aussehen, ist es aber in den meisten Fällen nicht. Verwendet werden juristische Formulierungen, die nicht immer die Folge haben, die gewünscht ist. Es erfolgt auch keine persönliche Beratung durch einen Anwalt oder eine sonstige Rechtsberatungsstelle. Darauf sollte der seinen Nachlass Vererbende jedoch Wert legen. Schließlich geht es um das eigene Vermögen, das bestimmte Personen absichern soll.
Wer auf der sicheren Seite stehen will, kann sein Testament beim Zentralen Testamentsregister in das Register aufnehmen lassen. Seit Januar 2012 melden die Standesämter jeden Sterbefall dem Zentralen Testamentsregister, das die entsprechenden Nachlassgerichte über den Todesfall unterrichtet. Auf diese Weise können ein verwahrtes Testament und andere hinterlegte Urkunden an das Nachlassgericht übermittelt werden. Die Übermittlung geschieht in einem zentralen, elektronischen Verfahren, das eine schnellere Nachlassabwicklung garantieren soll. Der Nachlass kommt schneller in den Besitz der Kinder.
Das Testament kann
- widerrufen
- geändert
- oder ergänzt
werden. Mit der Zeit können sich die Vermögensverhältnisse ändern, und auch der Kreis der Begünstigten im Sterbefall bleibt nicht immer gleich. Aus diesem Grund besteht oftmals der Wunsch das Testament doch noch zu ändern. Dafür muss zunächst ein Widerruf in Person und gleichzeitig Testierfähigkeit vorliegen. Auch die eine Änderung muss der Erblasser persönlich vornehmen.
Für den unmissverständlichen Widerruf sollte die testierfähige Person das nicht mehr geltende Testament vernichten. Mit einem bloßen Durchstreichen von Textpassagen kann die Echtheit des Widerrufs in Frage gestellt werden. Alternativ kann die noch über den eigenen Nachlass verfügende Person ein Widerrufstestament errichten.