Eröffnet wird ein Testament beim Nachlassgericht. Um die Umsetzung der testamentarischen Verfügung nicht zu gefährden, kann der Inhalt im Rahmen der Eröffnung amtlich festgestellt werden. Die Eröffnung selbst erfolgt durch die Verkündung des Inhalts des Testaments. Dies geschieht beim Nachlassgericht, das eine Unterabteilung des örtlichen Amtsgerichts ist. Zuvor muss das Testament in amtlicher Verwahrung des Gerichts gewesen sein. Nur auf diese Weise kann eine Testamentseröffnung durchgeführt werden.

Alle gesetzlichen Erben und die am Nachlass beteiligten Personen informiert das Nachlassgericht mit der Testamentseröffnung. Ein persönliches Erscheinen ist nur dann möglich, wenn das Nachlassgericht einen förmlichen Eröffnungstermin bestimmt hat. Alternativ übersendet es den Beteiligten eine Abschrift der letztwilligen Verfügung.

Tritt der Sterbefall ein, informiert das zuständige Standesamt oder das deutsche Testamentsregister das Nachlassgericht darüber.

Merke: Verwahrte Testamente werden spätestens nach Ablauf von 30 Jahren eröffnet. Dies geschieht dann nicht, wenn der Erblasser noch lebt.

Als letztwillige Verfügung können folgende testamentarische Verfügungen verwahrt werden:

 

  • privatschriftlich verfasstes Testament

  • Berliner Testament (gemeinsames Testament unter Ehegatten)

  • Erbvertrag unter Ehegatten (vor dem Notar beurkundet)

  • Erbvertrag des Erblassers mit einem Dritten (vor dem Notar beurkundet)

Zuständig für die Eröffnung des Testaments ist das örtliche Gericht. Dies bestimmt sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Der Wohnsitz ist dort, wo das Einwohnermeldeamt eine Registrierung vorgenommen hat. Nicht jeder Bürger verfügt über einen Wohnsitz in Deutschland.

Denkbar ist ein Wohnsitz im Ausland. Für diesen Fall ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als Nachlassgericht für deutsche Staatsbürger zuständig. Handelt es sich um einen ausländischen Erblasser, der über keinen Wohnsitz in Deutschland verfügt, so kommen u. U. mehrere Nachlassgerichte in Betracht. In diesem Fall sind die Amtsgerichte als Nachlassgerichte zuständig, in dessen Bezirk sich die zu vererbenden Gegenstände befinden.

Der Ablauf der Eröffnung des Testaments erfolgt in diesen alternativen Schritten:

 

  • Die Öffnung des in dem Brief verschlossenen Testaments mit Kenntnisnahme des Inhalts unterliegt dem Rechtspfleger. Nach der Kenntnisnahme macht er eine Kopie des Inhaltes und übersendet diese an die Erben des Nachlasses.

  • Der Rechtspfleger bestimmt einen Eröffnungstermin am Nachlassgericht und lädt die gesetzlichen Erben und die am Nachlass Beteiligten Personen zu diesem Termin ein. Es besteht für keinen der Beteiligten die Pflicht, für die Testamentseröffnung bei Gericht zu erscheinen. Personen, die nicht erscheinen, bekommen den Inhalt in einer Kopie bzw. schriftlich mitgeteilt.

  • Prüfung auf Unversehrtheit des Briefumschlages durch den Rechtspfleger.

  • Dokumentierung der Testamentseröffnung in einer Niederschrift durch den Rechtspfleger.

  • Im Eröffnungstermin liest der Rechtspfleger den Erben das Testament vor. Dabei darf er Anmerkungen machen, aber keine rechtliche Bewertung vornehmen.

Zu den Erben gehören:

 

  • die gesetzlichen Erben.

  • die im Testament bestimmten Vor- und Nacherben.

  • die über das Erbe bei Gericht streitenden Parteien.

  • der Erbe, der einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins beantragt hat.

  • die im Testament bestimmten Erben.

  • die Person, die im Testament durch ein Vermächtnis begünstigt wird.

  • die durch eine Auflage beschwerte Person.

  • der Beteiligte, dessen Recht am Nachlass aufgrund des Verfahrens auf Erteilung des Erbscheins betroffen ist.

  • der im Testament vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker.

Merke: Das ist Nachlassgericht ist nicht dazu verpflichtet, mögliche andere Erben zu recherchieren. Liegt die Kenntnis von bestimmten Erben und Beteiligten vor, übermittelt es nur an diese Personen eine Einladung zu einem Eröffnungstermin oder eine Kopie des Inhalts des Testaments.

In der Praxis wird aus Zeitgründen auf eine Einladung für eine Testamentseröffnung eher abgesehen. Die Regel ist vielmehr die briefliche Postsendung des Inhaltes des Testamentes an die Erben.